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| Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen „Ludothek Illnau - Effretikon“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in Illnau - Effretikon. Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt den Betrieb einer Ludothek. Art. 3 Betriebsjahr Das Betriebsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Art. 4 Mitgliedschaft
Art. 5 Austritt von Mitgliedern Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils auf das Ende eines Betriebsjahres möglich. Er erfolgt schriftlich an den Präsidenten, spätestens einen Monat vor Ablauf des Betriebsjahres. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 6 Organe Die Organe des Vereins sind:
Art. 7 Mitgliederversammlung (Generalversammlung) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Präsident ist ausserdem verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder werden mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind 14 Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr. An der Versammlung hat jedes Aktiv-mitglied eine Stimme. Präsident oder Vizepräsident leiten normalerweise die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt. Art. 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gegen aussen. Art. 9 Revisoren Die Revisoren kontrollieren die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins. Art. 10 UnterschriftFür die Abwicklung der Vereinsgeschäfte ist die Kollektivunterschrift zu zweien von Präsident oder Vizepräsident und Kassier erforderlich. Für die laufenden Bank- und Postgeschäfte genügt die Einzelunterschrift des Kassiers. Art. 11 HaftungFür die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 12 StatutenänderungFür die Änderung der Statuten ist die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss ist nur möglich, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung publiziert worden sind. Art. 13 Auflösung des VereinsDer Verein kann durch Beschluss einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Versammlung verfügt über das Schicksal des Vereinsvermögens. Dieses soll einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Für den Vollzug eines solchen Vereinsbeschlusses ist in erster Linie der Vorstand zuständig. Ist dieser nicht mehr handlungsfähig, so haben die verbleibenden Mitglieder einen Liquidator zu bestimmen. Art. 14 SchlussbestimmungDiese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 28. August 1987 beraten und genehmigt. Die Änderungen bzw. Ergänzungen wurden an den Generalversammlungen vom 10.11.1989, 24.11.2000 sowie 21.11.2003 genehmigt. Illnau-Effretikon, 22. November 2003 Die Präsidentin: Die Aktuarin: Doris Hutter Susanne Kanzler |
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